Krankheit
Sie müssen Ihr Kind in jedem Fall entschuldigen, wenn es aus irgendwelchen Gründen dem Unterricht fernbleiben muss. Bitte lassen Sie der Schule zunächst eine mündliche Nachricht zukommen. Sie können dazu morgens in der Schule anrufen und ggf. auf den Anrufbeantworter sprechen. Spätestens nach drei Tagen muss der Schule eine schriftliche Entschuldigung vorliegen.

Beurlaubungen
Beurlaubungen beantragen Sie bitte schriftlich beim der Klassenlehrerin. Diese leitet Ihren Antrag ggf. an die Schulleitung weiter.

Nach § 63 Abs. 3.2 Nds. Schulgesetz (NSchG) besteht für jeden Schüler u. a. die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 63 Abs. 3.2 (Befreiung vom Unterricht) NSchG beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.

Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.

Wichtige Gründe können z. B. sein:
– Persönliche Anlässe (z. B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall)
– Erholungsmaßnahmen (wenn der Arzt/das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält)
– Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern ( z. B. Krankenhausaufenthalt, Betriebsferien). Die Schließung des Haushaltes ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder
möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Antrag auf Beurlaubung hier klicken.